Wenn bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet wird als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 115/22).
Die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück hatten einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 Euro. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 Euro. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Während das Landgericht Braunschweig dies bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Braunschweig. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag in der Regel nicht unwirksam ist, wenn der Kaufpreis bei der Beurkundung des Vertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart. Anders liege es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags sei. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sei. Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwarzgeldabreden beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufinteressenten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.
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