Der Bundesfinanzhof entschied u. a., dass der Eigentumserwerb an Grundstücken durch einen interkommunalen Zweckverband im Rahmen einer Umlegung nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn der Zweckverband nicht als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks am Umlegungsverfahren teilgenommen hat (Az. II R 4/22).
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof zu einem Sachverhalt Stellung bezogen, wie er zunehmend in der Praxis der Zusammenarbeit kommunaler Institutionen, insbesondere von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Bedeutung gewinnt. Für die Errichtung von Gebäuden auf kommunaler Ebene und auch die gemeinsame Erschließung von Gewerbeflächen werden häufiger Zusammenschlüsse von mehreren Gemeinden – bezeichnet als Zweckverbände – eingesetzt. Hier waren drei Gemeinden an der Erschließung eines Gewerbegebiets interessiert und gründeten dafür einen entsprechenden Zweckverband. Dieser Verband als selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft leitete dann ein Umlegungsverfahren gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Im Rahmen dieses Umlegungsverfahrens brachten die Gemeinden und insbesondere in größerem Umfang auch Privatleute ihre im Planungsgebiet liegenden Grundstücke in den Zweckverband als neuen Eigentümer ein. Der Zweckverband leistete für die eingebrachten Grundstücke Ausgleichszahlungen. Diese Einbringungen unterlagen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Zweckverband machte aber geltend, dass hierfür insgesamt eine Steuerbefreiung gem. § 1 Nr. 3 Satz 2b GrEStG zu gewähren sei. Die gesetzliche Vorschrift müsse erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass die von den Privateigentümern eingebrachten Grundstücke als von den Gemeinden erworbene Flächen angesehen werden müssten und der Zweckverband dann nur Flächen von Gemeinden steuerfrei erworben hätte. Nur so sei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nämlich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Zwecke der Gemeinschaft, sinnvoll zu erfüllen.
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof folgten dieser Auffassung nicht. Hier sei nicht die Übertragung von der Gemeinde auf den Zweckverband zu beurteilen, sondern die Einbringung von Grundstücken des Planungsgebiets durch Privatleute in den Zweckverband. Die Einbringungen der Gemeinden in den Zweckverband hatte das Finanzamt bereits im Finanzgerichtsverfahren gem. § 4 Nr. 1 GrEStG freigestellt. Die Entschädigungen für private Grundstückseigentümer seien im Umlegungsverfahren aber nur im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 3a und b GrEStG steuerbefreit, d. h., wenn der neue Eigentümer – hier der Zweckverband – mit eigenen Grundstücken am Umlegungsverfahren beteiligt war. Dabei könne aber nicht ein fiktives Eigentum unterstellt werden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Kaiser-Wilhelm-Str. 115
20355 Hamburg
Tel.: 040 227 72 97
Fax: 040 25 47 09 21
E-Mail: post[at]steuerberaterin-rueter.de
Oder nutzen Sie die Nachrichten-Funktion in SmartExperts:
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.