Wenn eine Teilungserklärung regelt, dass das Schwimmbad und die Sauna durch die Wohnungseigentümergemeinschaft instandzuhalten ist, kann deren Stilllegung nicht mittels eines auf § 19 Abs. 1 WEG gestützten Mehrheitsbeschlusses erreicht werden. Auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 WEG scheide aus. Somit ist Einstimmigkeit erforderlich. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 303c C 10/21).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie verwies auf die Teilungserklärung, wonach die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft obliege. Sie erhob daher Anfechtungsklage.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Beschlüsse zur Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und seien daher unwirksam. Die Beschlüsse könnten nicht auf § 19 Abs. 1 WEG gestützt werden. Die aus der Teilungserklärung hervorgehende Verpflichtung stehe dem entgegen. Die Anwendung von § 19 Abs. 1 WEG setze voraus, dass die Verwaltung und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt seien. Dies sei aber durch die Teilungserklärung der Fall. Auch auf § 20 Abs. 1 WEG könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn zum einen sei schon zweifelhaft, ob die Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna überhaupt als bauliche Veränderung angesehen werden könne. Zum anderen sei eine Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nur in den oben genannten Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG möglich. Damit sei der Beschluss über die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna nur bei Einstimmigkeit wirksam.
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