Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1546/22).
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Kürzung). Die Regelung habe den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern zu vermeiden und insbesondere Kapitalgesellschaften – wie die Klägerin -, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die eine nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben, gleichzustellen.
Die erweiterte Kürzung setze die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes voraus (Ausschließlichkeitsgebot). Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt. Darüber hinaus lägen Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und seien ausnahmsweise kürzungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Wenn der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering sei, komme es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Im Übrigen seien von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, geboten. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führe zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.
Eigener Grundbesitz i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz. Dieser werde verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendeten Begriffspaare „verwalten und nutzen“ und „Verwaltung und Nutzung“ seien insoweit bedeutungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der (privaten = nicht gewerblichen) „Vermögensverwaltung“. Im Streitfall gehen die Veräußerung der Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die Veräußerung der Teilfläche sowie die damit verbundenen Arbeiten könnten nicht mehr als eine Form der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung angesehen werden. Vielmehr trete insoweit die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung in den Vordergrund.
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