Ein Gewerbemieter ist nicht verpflichtet, auf eine Aufforderung des Vermieters hin seine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume bei Vertragsende zu erklären. Erhebt der Vermieter Klage auf künftige Räumung, so muss er gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 537/22).
Die Vermieter einer Arztpraxis hatten im März fristgemäß gekündigt, der Vertrag lief Ende September aus. Die Mieter hatten das Kündigungsschreiben kommentarlos hingenommen. Da die Vermieter Nachmieter suchen wollten, forderten sie die Mieter Ende April und nochmals Ende Mai vergeblich auf, ihren fristgerechten Auszug zu bestätigen. Im Juli klagten sie auf Räumung zum Vertragsende. Die Mieter meldeten sich Anfang August und teilten mit, dass sie sich zwischenzeitlich mit der Nachmieterin über die Übernahme von Möbeln geeinigt hätten. Sie schlugen eine Übergabe in der letzten Septemberwoche vor. Die Räumungsforderung erkannten sie unmittelbar nach Erhalt der Klage an, lehnten aber die Übernahme der Verfahrenskosten ab. Eine Klageerhebung sei nicht notwendig gewesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieter hier ein sofortiges Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO abgegeben haben, sodass die Vermieter die Kosten tragen. Die Mieter der Praxis haben durch ihr Schweigen auf die zweimalige Aufforderung der Vermieter, ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Mieträume bei Ende der Mietzeit zu bestätigen, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Ein Schuldner sei vor Fälligkeit des Anspruchs nicht verpflichtet sich zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären. Dies gelte auch für das gewerbliche Mietrecht. Die Interessen des Mieters seien höher zu bewerten. Diese liegen darin, die Berechtigung der Kündigung des Vermieters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Herausgabeverlangens des Vermieters und der eigenen Räumungsbereitschaft äußern zu müssen.
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