Dass die kommerzielle Verwertung fremder Bilder aus dem Internet unzulässig ist, gehört zum Allgemeinwissen. Existenzgründer müssen daher die Urheberrechtslage vor einer Auftragserteilung selbst prüfen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 4 W 13/23).
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte beabsichtigte, sich eine berufliche Existenz mit dem Vertrieb von großen mit Bildern einer südkoreanischen Boyband bedruckten Kissenbezügen aufzubauen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang ein Unternehmen, welches auf das Bedrucken von Textilien spezialisiert war, und leistete eine Anzahlung in Höhe von über 8.000 Euro. Da die Bilder aus dem Internet heruntergeladen waren, verwies das Unternehmen auf die Klärung der Urheberrechtslage. Die Rechtsanwaltsfachangestellte warf dem Unternehmen nun vor, dass es sie früher auf die Urheberrechtsproblematik hätte hinweisen müssen. Sie kündigte den Vertrag und klagte schließlich auf Rückzahlung der Anzahlung. In diesem Zusammenhang beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Limburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurück.
Das Oberlandesgericht bejahte zwar einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da sich ein Rückzahlungsanspruch möglicherweise aus § 684 Satz 2 BGB ergeben könne. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Druckunternehmen keine Aufklärungspflicht bezüglich der Urheberrechtslage der Bilder getroffen habe. Der Umstand, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf, gehöre zum Allgemeinwissen nicht nur von rechtskundigen Personen, sondern auch der breiten Bevölkerung.
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